::Honorar
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Stundensatz: EUR 95,00
Tagessatz: EUR 750,00
Ab 3 Tg. à EUR 650,00
Festfrei*: Tagessatz EUR 500,00
*Bei Vertragslaufzeit ab 6 Monate mit garantierter Abnahme von drei Buchungstagen inkl. einer monatlichen (gegenseitigen) Kündigungsoption
Meine Honorarberechnungen erfolgen nach dem "AGD-Vergütungstarifvertrag Design (AGD/SDSt)" - der Allianz Deutscher Designer (AGD®) und den Honorarempfehlungen vom Bund Deutscher Grafik-Designer (BDG®) auf vieljähriger und bewährter, zweistufiger Berechnungsbasis:
Leistung plus Nutzung
Das Leistungshonorar deckt den reinen Arbeitsaufwand für die Erstellung des Auftragswerks ab mit Entwurf, Ausarbeitung, Korrekturschleife und Bereitstellung als Druckvorstufe und wird unabhängig von der späteren Verwertungsart auf Stundensatz- oder Tagessatzbasis und einem vor Auftragserteilung vorangegangenen schriftlichen Kostenvoranschlag in Rechnung gestellt.
Das Leistungshonorar dient gleichzeitig auch als Herkunftsnachweis für das urheberrechtlich geschützte Material. Es ist die reine Aufwandsentschädigung für die kreative Leistung, die zur Fertigstellung der Gestaltungsarbeit führt: z. B., die Entwicklungsphase von Grobentwurf über Feinentwurf bis hin zum fertig entwickelten, farbigen Maskottchen. Das Leistungshonorar ist, so gesehen, der Beleg für die Beauftragung der jeweiligen Gestaltungsarbeit und beweist, dass die urheberrechtlich geschützte Gestaltungsarbeit ordnungsgemäß aus einem kreativen Prozess hervorgegangen ist und einen natürlichen Ursprung aufweisen kann - einen Urheber, der dafür geradesteht.Das Nutzungshonorar ist das Entgelt für die kommerzielle Nutzung der Gestaltungsarbeit, z.B., eines Maskottchens. Es ist gewissermaßen ein Rechtsschutz, da es dem Auftraggeber respektive Verwerter als Nachweis zum rechtmäßigen Erwerb einer Lizenz dient, die als Legitimation zur kommerziellen Verwertung des urheberrechtlich geschützten Materials im vereinbarten Rahmen. Einfacher ausgedrückt: Lizenz und getilgtes Nutzungshonorar - schützen den Auftraggeber respektive Verwerter einerseits vor nachträglichen Honoraransprüchen des Gestalters/Urhebers - und andererseits vor Geldforderungen Dritter. Urheberechtsklagen und Forderungen zu Copyrightverstößen sind eine lukrative Einnahmequelle und fallen für Beklagte - sofern die Klagen und Forderungen berechtigt sind - i. d. R. sehr teuer aus.
Die Höhe des Nutzungshonorars ist stark abhängig vom gewünschten Verwertungsumfang. Ganz einfach: je größer der Verwertungsumfang, desto höher das Nutzungshonorar. Je kleiner, desto niedriger.
Beispiel: die Benutzung eines Plakatmotivs für ein Jahr ausschließlich als Plakatmotiv - kostet natürlich viel, viel weniger als z.B., die ausgiebige Nutzung einer Sympathiefigur, die auf beliebig vielen und unterschiedlichen Werbeträgern gedruckt und digital im Web, auf CDs und im Film für 10 Jahre oder sogar zeitlich unbegrenzt und auch noch exklusiv genutzt wird. Also so, dass nicht einmal der Urheber selbst das betreffende Werk weiterverkaufen- und verwenden darf.Kommt es aus irgendwelchen Gründen jedoch nicht zu einer Verwertung - entfällt selbstverständlich das Nutzungshonorar und es fällt lediglich der reine Zeit- und Arbeitsaufwand an: nur das Leistungshonorar wird in diesem Fall in Rechnung gestellt.
Handel und Verlag: Herstellern räume ich gerne die Möglichkeit ein, Teile des Honorars über Stücklizenzen auszugleichen. Fragen hierzu beantworte ich gerne jederzeit.
Stand 2023